Bezirksversammlung Harburg
Drucksache - 20-3400
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Sachverhalt: Mit dem Bebauungsplan-Entwurf Neugraben-Fischbek 73 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Neuordnung der Flächen südlich des Neugrabener Bahnhofs geschaffen werden. Es ist beabsichtigt die derzeitig als Kerngebiet ausgewiesenen Flächen als Urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO auszuweisen. Ziel ist es Wohn-, Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung in einer dem Standort angemessenen baulichen Dichte zu schaffen. Entsprechend soll eine bauliche Entwicklung ermöglicht werden, die in einem vertretbaren Maß die Nachfrage nach Wohnungsbau sichert. Des Weiteren sind u.a. Regelungen bezüglich der zulässigen Verkaufsflächen zu definieren, um auch bestehenden Einzelhandelsbetrieben Entwicklungsoptionen zu ermöglichen.
Die geltenden Bebauungspläne Neugraben-Fischbek 42 und 50 sehen für die Neuordnung und Planungsabsichten nicht die erforderlichen Voraussetzungen vor. Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung schlägt deshalb vor, die geplanten Nutzungen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchzuführen.
Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung entfällt. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aufgrund der Regelungen von großflächigem Einzelhandel i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (Verkaufsfläche über 800 m²) aus Anlage 1 des Gesetzes zur UVPG. Für die mögliche Errichtung oder Bestandserweiterung des großflächigen Einzelhandels ist eine sogenannte „allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ vorzusehen. Sollten im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Umweltauswirkungen, die durch großflächige Einzelhandelsvorhaben zu erwarten sind, insgesamt nicht erheblich nachteilig ausfallen, besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In diesem Fall kann für den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73 das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung kommen.
Änderungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms einschließlich der Fachkarte Arten- Biotopschutz sind nicht erforderlich. Die betroffenen Grundeigentümer werden in die Planungen einbezogen. Die Grobabstimmung wird zeitnah durchgeführt.
Petitum/Beschluss: Der Stadtplanungsausschuss wird gebeten, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und der Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion zuzustimmen sowie den Vorgang der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Jörg Heinrich Penner Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Anlage/n:
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