Bezirksversammlung Harburg
Drucksache - 20-3272
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Sachverhalt: Nachbarschaftsbeschwerden der Anwohner des Hauses Wilhelmstraße 14 zur Folge (dem Bezirksamt und dem Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt am 10.7.2016 und 2.10.2017 schriftlich angezeigt) wird in der Wilhelmstraße 14 Prostitution betrieben.
In der Antwort zur Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (Ds. 20-3246.01) teilt das Bezirksamt mit, dass ihm die Nutzung des Gebäudes als Modellwohnung seit Oktober 2001 bekannt ist. Ferner heißt es, dass mit Datum vom 6.11.2000 das Bezirksamt eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung für Freiberufler erteilt hat, welches eine Nutzung als Modellwohnung nicht ausschließe. Ein solcher bordellartiger Betrieb ist aber in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig1. Zudem handelt es sich bei der Tätigkeit von Prostituierten weder um eine freiberufliche noch um eine "gleichgestellte" Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO 2. Da die bordellähnliche Nutzung der Wohnungen in der Wilhelmstraße 14 typischerweise eine milieubedingte Unruhe, die sogar bereits von den Anwohnern schriftlich zum Ausdruck gebracht wurde, und damit eine wesentliche Störung des Wohnumfelds mit sich bringt, ist die sofortige Unterbindung der illegalen Nutzung zu verlangen.3 1OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 2 S 5.03 vom 09.04.2003 2 VG-OSNABRUECK – Beschluss, 2 B 14/05 vom 07.04.2005 3Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 L 1448/08.NW Petitum/Beschlussvorschlag:
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