Bezirksversammlung Harburg
Drucksache - 20-1923
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Vielfach sind für verstorbene Bezieher von Grundsicherungsleistungen die Angehörigen nicht in der Lage, die Kosten einer Bestattung zu übernehmen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. (SGB XII § 74)
Auch gibt es Fälle, in denen keine Angehörigen sich um die Bestattungen kümmern wollen bzw. keine Angehörigen vorhanden oder ermittelbar sind. In diesen Fällen erfolgt eine sogenannte anonyme Sozialbestattung.
Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zuständige Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofes veranlassen. (Bestattungsgesetz Hamburg § 10 (1) S.4+5)
Die Behörden sind gehalten, die Kosten gering zu halten. Das hat schon zu Situationen geführt, dass letzte zu Lebzeiten geäußerte Wünsche von Verstorbenen z. B . auf Beisetzung in einem bestehenden Familiengrab nicht berücksichtigt wurden. Petitum/Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird gebeten, einen zuständigen Mitarbeiter oder eine zuständige Mitarbeiterin in den Ausschuss für Soziales, Bildung und Integration zu entsenden, um über das Verfahren von Bestattungen von Empfängern von Grundsicherung, siehe Antragstext, zu berichten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |