Bezirksversammlung Harburg
Auszug - Hausbruch 41 (Wulmsberg) - Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
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Herr Alpheus geht ausführlich auf die Vorlage ein. Nachdem er die Ausgangslage vorgestellt hat, zeigt er mit Hilfe einer Präsentation den Anlass der Planaufstellung und die Ziele der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses wie folgt auf:
Mit dem Bebauungsplan Hausbruch 41 war beabsichtigt, die geordnete Erschließung sowie die Schmutzwasserentsorgung (Trinkwasserschutzgebiet Schutzzone 3) der vorhandenen Wohnbebauung zu regeln. Des Weiteren sollten neben einer behutsamen baulichen Nachverdichtung mit freistehenden Einfamilienhäusern, die Standorte der vorhandenen Wohnhäuser planungsrechtlich gesichert werden. Weiterhin sollte in einem geringen Umfang Spielraum für Erweiterungen der Gebäude ermöglicht werden. Dabei solle besondere Rücksicht auf die bewegte Geländetopografie und den erhaltenswerten waldartigen Baumbestand genommen werden.
Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung (öffentliche Plandiskussion) mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung habe nach Bekanntmachung vom 07.04.2005 am 28.04.2005 stattgefunden.
Parallel dazu sei eine Untersuchung der Technischen Universität (TU) sämtlicher Schmutzwasseranlagen durchgeführt worden, die zum größten Teil sanierungsbedürftig bzw. zu erneuern gewesen seien, um dem Trinkwasserschutzgebiet gerecht zu werden. Die TU habe die Sanierung und Erneuerung der Schmutzwasseranlagen begleitet, um die Missstände zu beheben. Sie habe grundstücksbezogene Planungen erhoben und den Eigentümern im Antrags- und Genehmigungsverfahren mit der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) zur Seite gestanden. Die Umsetzung sei bis auf ca. 3 Grundstücke komplett mit Sammelgruben bzw. Kläranlagen erfolgt und das Wasserschutzgebiet sei somit gesichert. Damit ist die Besielung des Gebietes nicht mehr notwendig, womit einer der Planungszwecke entfallen ist.
Daneben, erläutert Herr Alpheus, hätten sich die Rahmenbedingungen des § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch geändert zeigt sie wie folgt auf:
Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Baugesetzbuch bestehe die Möglichkeit der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch Bei Naturereignissen, durch Brand oder andere außergewöhnlichen Ereignisse zerstörten zulässigen Gebäuden bestehe die Möglichkeit zur Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle.
Mit dieser Grundlage sei die Neuerrichtung eines rechtmäßig errichteten Gebäudes auch nach dessen Totalverlust möglich. Damit konnten die Befürchtungen der Grundeigentümer, dass bei Verlust der Gebäude keine Neuerrichtung möglich wäre, entkräftet werden, womit ein weiterer Grund des Planverfahrens weggefallen ist.
Die vorhandenen Erschließungsanlagen entsprächen zwar nicht der Norm, seien aber für die Erschließung der Wohngebäude ausreichend, so dass auch hierbei keine Änderungen über ein Planverfahren notwendig werden.
Grundsätzlich bestehe die Regelung in der Freien und Hansestadt Hamburg, dass für private Ausgleichsbedarfe keine öffentlichen Flächen zur Verfügung gestellt werden. Für die erforderlichen 2 ha Ausgleichsfläche für die privaten Ausgleichsbedarfe, sei 2004 die Suche gestartet worden. Zwei geeignete bezirkliche Flächen hätten nicht zur Verfügung gestanden, wären jedoch auch am Preis gescheitert. Flächen in Wandsbek seien von der Finanzbehörde als Flächeneigentümerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Ab 2009 sei die Suche in das niedersächsische Umland ausgeweitet worden. Jedoch sei auch dies aufgrund mangelnder fachlicher Eignung der Flächen nicht erfolgreich gewesen.
Danach sei das Bebauungsplanverfahren nicht mehr weitergeführt worden, da für den Eingriff in den Waldbestand keine ausreichenden Ausgleichsflächen (reale Waldfläche in räumlich gegebener Zuordnung zur Eingriffsfläche) hätten nachgewiesen werden können.
Aufgrund der Sachverhalte erfolgte am 29.09.2011 im Stadtplanungsausschuss der Beschluss, das Bebauungsplanverfahren vorerst ruhen zu lassen, da die Hauptgründe für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens entfallen seien. Allerdings hätten die damalige Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt schon zuvor vorgeschlagen, das Bebauungsplanverfahren einzustellen.
Fragen der Ausschussmitglieder werden wie folgt beantwortet:
Der Ausschuss beschließt mehrheitlich, gegen die Stimmen der CDU- und FDP-Fraktion die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses.
Die Bezirksversammlung wird gebeten, den Beschluss nachzuvollziehen. |
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