Bezirksversammlung Harburg
Auszug - Antrag SPD betr.: Bestattungen von verstorbenen Beziehern von Grundsicherungsleistungen
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Herr Brandl erläutert ausführlich die Voraussetzungen für den sozialhilferechtlichen Anspruch nach § 74 SGB XII, um in diesen Fällen den Angehörigen die Vornahme einer einfachen aber würdigen Bestattung zu ermöglichen. Auch bei erfolgten Bestattungen sind Kostenübernahmeanträge der Angehörigen möglich, sie können im Nachhinein geltend gemacht werden. Wird in einem Todesfall niemand tätig, beispielweise weil die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig zu machen sind, ist seitens des zuständigen Bezirksamtes eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz zu veranlassen. Diese Bestattungen erfolgen grundsätzlich immer in einer Urnenreihengrabstätte in Rasenlage des Öjedorfer Friedhofs, dies sind regelhaft keine anonymen Bestattungen. Werden nach einer amtlich veranlassten Sozialbestattungen im Nachhinein kostentragungspflichtige Angehörige ermittelt, werden diese zur Kostenerstattung aufgefordert.. Dazu ergänzt Frau Benner, dass kostentragungspflichtige Angehörige einen Antrag bei der Sozialdienststelle stellen können. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt, wird eine Kostenübernahmeerklärung ausgehändigt, mit der ein Bestatter aus einer Liste von rd. 150 Bestattungsunternehmen aus Hamburg und dem Umland ausgewählt werden kann. Die Abrechnung erfolgt nach der Bestattung mit der Zentralen Abrechnungsstelle für Sozialbestattungen im Bezirksamt Eimsbüttel.
Es folgt eine ausführlich Diskussion, in der die Fragen der Ausschuss-Mitglieder u.a. wie folgt beantwortet werden:
Der Antrag wird einstimmig für erledigt erklärt und der Bezirksversammlung die Nachvollziehung empfohlen. |
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