ALLRIS® Office Integration 3.9.2Zu allen Fragen: Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Flucht- und Rettungswegeplan (Frage 1), einer Brandschutzordnung (Frage 2), zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten (Frage 4) oder zur Erstellung eines Evakuierungskonzeptes (Frage 5) besteht nicht. Ob in der Einrichtung entsprechende Dokumente vorgehalten werden ist nicht bekannt. Die sog. „Sauerkraut-Fabrik“ ist kein Sonderbau nach § 2 HBauO i. V. m. der VersammlungsstättenVO (VStättVO). Die von Besuchern begehbare Fläche liegt mit ca. 100 m² unter den Anforderungen des § 1 Abs. 1 VStättVo und zudem im Erdgeschoss des Gebäudes am Kleiner Schippsee 22. Die Nutzung wurde deshalb als „Nutzung einer stadtteilbezogenen Kultureinrichtung“ am 12.05.2014 im Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO genehmigt. Für das Verhalten im Brandfall ist der Betreiber in Eigenverantwortung zuständig i.V. Trispel. |