FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Bezirksamt Harburg 22. November 2018 Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 20-4251) wie folgt Stellung: Vorwort der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme zum Antrag 20-3909 verwiesen. 1. Welche Hinderungsgründe bestehen für die Umsetzung der Anordnung des Alkoholverbotes auf der Fläche nördlich des Max-Schmeling-Parks? 2. Wer ist für die entsprechenden Verzögerungen verantwortlich? 3. Sind etwaige Zweifelsfragen zwischenzeitlich geklärt? Zu 1., 2., 3.: Nach dem Grünanlagengesetz ist es zulässig, in Grünanlagen ein Alkoholverbot auszusprechen. Die Flächen im Bereich des Max-Schmeling-Parks zwischen Knoopstraße und Rathausplatz sind derzeit immer noch nicht als Grünanlage gewidmet. Für die Widmung ist die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) zuständig. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung des Alkoholverbots auf dem Rathausplatz hatte der Bezirk bei der BUE schriftlich beantragt, die genannten Flächen als Grünanlage zu widmen. Die BUE äußerte daraufhin Bedenken. Zwischenzeitlich wurde von der BUE mitgeteilt, dass die Widmung als Grünanlage erst veranlasst wird, wenn die betreffenden Flurstücke dem Verwaltungsvermögen der Abteilung Stadtgrün zugeordnet wurden – was in der Vergangenheit nicht immer der Fall war. Dafür muss eines der Flurstücke geteilt werden. Zuständig dafür ist der Landesbetrieb Immobilienverwaltung und Grundvermögen. Die Teilung wurde beauftragt. Zu 4. Wann wird nunmehr die Anordnung umgesetzt? Nach Veröffentlichung der Widmung als Grünanlage im Amtlichen Anzeiger kann das Bezirksamt das ergänzende Alkoholverbot umgehend anordnen. Die Veröffentlichung der Anordnung im Amtlichen Anzeiger kann üblicherweise innerhalb einer Woche erfolgen. Die Anordnung kann am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Fredenhagen |