BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG Die Vorsitzende 29. Januar 2019 Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage der GRÜNEN-Fraktion, Drs. 20-4279 unter Beteiligung der Verkehrsdirektion 51 (VD 511) wie folgt: Zu Frage 1.: 7 Zu Frage 2.: 1 Zu Frage 3.: Nein Zu Frage 4.: Die Werte werden von der BWVI und der BUE übermittelt. Zu Frage 5.: Gemäß Ziffer 2.1 Lärmschutzrichtlinien-StV kommen in allgemeinen Wohngebieten bei Be-standsstraßen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel den Richtwert von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. § 2 Absatz 1 Nr. 1-4 der 16. BImschV enthält die Grenzwerte bei neu zu errichtenden Straßen. Die zuständige Behörde darf aber auch bei erheblichen Lärm-beeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rück-sicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vergleiche BVerwG, Urteil vom 04.Juni 1986 – 7 C 76/84-, BVerwGE 74, 234-241). Zu Frage 6.: Gemäß § 3 Absatz 2 der 39. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (39. BImSchV) wurde für die Prüfung zur Einleitung straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen aus Gründen der Schadstoffbelastung ein Jahresmittelwert von 40 μg/m³ für NO2 festgelegt. Auch hier besteht kein Anspruch auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen gez. Rajski f. d. R. Kühn |