Petitum/Beschluss:
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Geschäftsordnung der Harburger Bezirksversammlung wird wie folgt geändert:
§ 2
Fraktionen und Gruppen
(1)
Fraktionen und Gruppen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Bezirksversammlung,
die sich zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen
haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern, eine Gruppe besteht
aus zwei Mitgliedern der Bezirksversammlung.
(2)
Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, das Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie die Na-
men der Fraktionsvorsitzenden sind dem vorsitzenden Mitglied
der Bezirksversammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Ältestenrat
(1)
Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der in der Bezirksversammlung vertretenen Fraktionen
und Gruppen und den Mitgliedern des Präsidiums.
(2) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die/den Vorsitzende(n) und das Präsidium in ihrer/seiner Amtsführung zu unterstützen. Er soll vornehmlich eine Vereinbarung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Ablauf der Sitzungen der Bezirksversammlung herbeiführen. Er ist kein Beschlussorgan. Vereinbarungen werden nur einvernehmlich getroffen.
(3) Beabsichtigt eine Fraktion oder Gruppe
Abweichungen von den Vereinbarungen im Ältestenrat, so sind der/die Vorsitzende und die anderen Fraktionen vor der Sitzung zu verständigen.
(4) Der/die Vorsitzende der Bezirksversammlung beruft den Ältestenrat ein und leitet die Verhandlung.
(5) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn eine Fraktion oder Gruppe es verlangt.
II. Ausschüsse
§ 17
(5) Ein Mitglied im Fach-, Sonder- oder Regionalausschuss einschließlich des Unterausschusses kann sich bei Verhinderung im Einzelfall durch den/die ständige(n) Vertreter(in) in seiner/ihrer Fraktion/Gruppe oder durch ein anderes Mitglied ihrer/seiner Fraktion/Gruppe, die das Mitglied benennt, vertreten lassen. Im Hauptausschuss findet nur eine Vertretung durch Mitglieder der Fraktion statt. Die Mitglieder der Bezirksversammlung haben in jedem von der Bezirksversammlung direkt oder indirekt eingesetzten Gremium (Ausschüsse, Arbeitsgruppen u. ä. auf Bezirks- oder Regionalebene) Teilnahme- und Rederecht.